Satzung des Turngaues Aachen 1864 e.V.

§1 Gebiet, Name, Sitz, Zweck

  1. Der Turngau Aachen 1864 e.V. mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Turngau Aachen 1864 e.V. bezweckt die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen beiderlei Geschlechtes in zeitgemäßen Formen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.
  3. Der Turngau Aachen ist der Zusammenschluss aller in der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen, Teilen des Kreises Euskirchen und Heinsberg bestehenden Turn- und Sportgemeinschaften, Vereinsabteilungen und deren Mitglieder, die in der jeweils gültigen Bestandserhebung des Rheinischen Turnerbundes erfasst sind. Der Turngau Aachen gehört dem Rheinischen Turnerbund e.V. und dem Deutschen Turnerbund e.V. an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Turngau Aachen bekennt sich zu den Jahn’schen Grundsätzen, wie sie in der Satzung des Deutschen Turner Bundes e.V. niedergelegt sind.
    Er wahrt parteipolitische Neutralität, sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turngau Aachen ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Turngaues Aachen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues Aachen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des T.G. Aachen.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

§3 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen des TG Aachen sind die Satzung und die Ordnungen.
  2. Die Ordnungen sind verbindlich für den gesamten Turngau Aachen.
    Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Satzung und Ordnungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des TG Aachen stehen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des TG Aachen sind die ihm angehörenden Vereine, Vereinsabteilungen und deren Mitglieder im Sinne des § 1.3.
  2. Jeder Verein und jede Abteilung eines Vereins kann Mitglied werden, wenn Turnen im Sinne des § 1 dieser Satzung gepflegt wird.
  3. Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich im Einzelnen aus der Satzung und den Ordnungen.
  4. Die Mitgliedschaft wird nach vorheriger Anhörung des TG-Vorstandes und Anerkennung der Satzung durch den Antragsteller mit der Aufnahme in den IG Aachen erworben. Verweigert der Turngau die Aufnahme, so steht dem Antragsteller die Berufung an das Präsidium des Rheinischen Turnerbundes zu, das nach Anhören der Beteiligten entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss des Mitgliedervereins.
  6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens am 15. November schriftlich erklärt sein.
  7. Bei vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des TG Aachen – RTB – DTB schließt der TG-Vorstand nach Anhören das Mitglied aus. Dem/der ausgeschlossen werden soll ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung seines Ausschlusses, eine Berufung beim Rechts- und Ehrenausschuss des Turngaues möglich. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu diesem Entscheid bleibt es bei dem Beschluss des Vorstandes des TG Aachen.
  8. Mit dem Austritt, der Auflösung: oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr ihre Beitrags- und sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen.

§5 Beitrag und Umlagen

  1. Jahresbeitrag und etwaige Umlagen werden vom Verbandstag festgesetzt.
  2. Maßgebend für die Berechnung des Beitrages und etwaiger Umlagen sind die Mitgliederzahlen, die bei der Bestandserhebung für das laufende Jahr festgestellt worden sind.

§6 Organe und Gremien

  1. Organe des TG Aachen sind:
    1.1 der Verbandstag
    1.2 der Hauptausschuss
    1.3 der Vorstand
  2. Führungsgremien sind:
    2.1 der Hauptausschuss
    2.2 der Vorstand
    2.3 die Bereichsausschüsse
    2.4 der Jugendausschuss
    Weitere Gremien sind:
    3.1 der Rechts- und Ehrenausschuss
    3.2 die Rechnungsprüfer

§7 Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des TG Aachen. Er ist Mitgliedsversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Dem Verbandstag gehören stimmberechtigt an:
    2.1 die Mitglieder des Hauptausschusses
    2.2 die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses
    2.3 die nach der Geschäftsordnung des Verbandstages von den
    Vereinen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu entsendenden Delegierten
    2.4 die fünf vom Gaujugendverbandstag gewählten Delegierten
    2.5 die Ehrenmitglieder des TG Aachen
  3. Jede/r Delegierte hat eine Stimme.
  4. Alle zwei Jahre und dann innerhalb der ersten 4 Monate des Geschäftsjahres findet ein Verbandstag statt. Die Einladungen zum Verbandstag sind spätestens drei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung den Vereinen zuzusenden. Anträge müssen spätestens 10 Tage vor dem Verbandstag schriftlich dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle des Turngaues vorliegen.
  5. Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören u.a.:
    5.1 die Richtlinien für die Arbeit des TG Aachen festzulegen
    5.2 die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
    5.3 den Vorstand zu entlasten
    5.4 die Mitglieder des Vorstandes – ausgenommen die Vertreter/innen der Aachener Turnerjugend – die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses, sowie zwei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen der Wahlordnung zu wählen
    5.5 Ehrenmitglieder zu ernennen
    5.6 den Jahresbeitrag und etwaige Umlagen festzusetzen
    5.7 Satzungsänderungen zu beschließen
    5.8 über Anträge zu befinden.
  6. Der/die Vorsitzende des TG Aachen oder eine/r der Stellvertreter/innen leitet den Verbandstag nach der Geschäftsordnung für den Verbandstag.
  7. Jeder satzungsgemäß einberufene Verbandstag ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
  8. Zur Beschlussfassung auf dem Verbandstag ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
  9. Über den Verlauf und die Beschlüsse des Verbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie muss folgende Feststellungen enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung und Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§8 Außerordentlicher Verbandstag

  1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  2. Zu einem außerordentlichen Verbandstag ist spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß.

§9 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss ist nach dem Verbandstag das führende Organ des TG Aachen.
  2. Den Hauptausschuss bilden:
    2.1 die Mitglieder des Vorstandes
    2.2 die Mitglieder der Bereichsausschüsse
  3. Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme.
  4. Der Hauptausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
  5. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom/von der Vorsitzenden des TG Aachen oder einem/er Stellvertreter/in nach der Geschäftsordnung für Verwaltung, Tagung und Sitzung einberufen und geleitet.
  6. Wesentliche Aufgaben des Hauptausschusses sind u.a.:
    6.1 über Grundsatzfragen, besonders über Satzungs- und Strukturfragen, zu beraten,
    6.2 über Anträge zu befinden,
    6.3 den Haushaltsvoranschlag aufzustellen
    6.4 Ordnungen, ausgenommen die Ordnung der Aachener Turnerjugend, zu beschließen,
    6.5 Zeitpunkt und Ort des ordentlichen Verbandstages zu bestimmen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand des TG Aachen setzt sich zusammen aus:
    1.1 dem/der Vorsitzenden
    1.2 dem/der stellv. Vorsitzenden Finanzen
    1.3 dem/der stellv. Vorsitzenden Organisation/Verwaltung
    1.4 dem/der stellv. Vorsitzenden Gesellschaftspolitik/Öffentlichkeitsarbeit
    1.5 dem/der stellv. Vorsitzenden Lehre und Ausbildung
    1.6 dem/der stellv. Vorsitzenden Gesundheitssport
    1.7 dem/der stellv. Vorsitzenden Leistungssport
    1.8 dem/der stellv. Vorsitzenden Freizeit- und Breitensport
    1.9 dem/der Vorsitzenden der Turnerjugend
  2. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neuwahl. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine/n Vertreter/in bestellen. Der/die Vertreter/in muß jedoch beim nächsten Gauverbands- oder bei einem außerordentlichen Verbandstag bestätigt werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende Finanzen, der/die stellv. Vorsitzende Organisation/Verwaltung.
    Zur rechtswirksamen Vertretung des Turngaues Aachen genügt das Zusammenwirken von zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des TG Aachen.
  5. Zu seinen Obliegenheiten gehören u.a:
    5.1 die Beschlüsse des Verbandstages, und des Hauptausschusses durchzuführen,
    5.2 das Vermögen des TG Aachen zu verwalten,
    5.3 die Verbandstage und die Sitzungen des Hauptausschusses vorzubereiten,
    5.4 den Verbandstag und den Hauptausschuss über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten.
  6. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand, Arbeitskreise“ bilden.

§11 Bereichsausschüsse

  1. Zur Unterstützung der/des stellv. Vorsitzenden Gesundheitssport, der/des stellv. Vorsitzenden Leistungssport, und der/des stellv. Vorsitzenden Freizeit- und Breitensport werden Bereichsausschüsse gebildet.
  2. dem Bereichsausschuss Gesundheitssport gehören an:
    der/die stellv. Vorsitzende Gesundheitssport,
    die Fachwarte/innen oder deren Vertreter/innen folgender Fachgebiete:
    Männer/Frauengymnastik, Aerobic, Seniorengymnastik
  3. dem Bereichsausschuss Leistungssport gehören an:
    der/die stellv. Vorsitzende Leistungssport,
    die Fachwarte/innen oder deren Vertreter/innen folgender Fachgebiete:
    Gerätturnen männlich, Gerätturnen weiblich, Trampolinturnen, RSG, Rhönradturnen, Kampfrichterwart Gerätturnen männlich, Kampfrichterwart Gerätturnen weiblich,
  4. dem Bereichsausschuss Freizeit- und Breitensport gehören an:
    der/die stellv. Vorsitzenden Freizeit- und Breitensport,
    die Fachwarte/innen oder deren Vertreter/innen folgender Fachgebiete:
    Rope Skipping, Rhönradturnen, Kinderturnen, Turnspiele, Leichtathletik, Wandern, Fahnenschwenken, Mehrkämpfe, Orientierungslauf,
  5. Der/die 1. Vorsitzende des TG-Aachen hat Sitz und Stimme in den
    Bereichsausschüssen
  6. Die unter 2-4 genannten Mandatsträger/innen oder Fachwarte/Innen gehören dem
    Hauptausschuss an.
  7. Die Bereichsausschüsse treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu einer Arbeitstagung
  8. Beschlüsse der Bereichsausschüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  9. Die Sitzungen der Bereichsausschüsse werden im Sinne der Geschäftsordnung des TG Aachen geleitet. Der/die stellv. Vorsitzende der unter 2-4 genannten Aufgabengebiete lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
  10. Die unter 2-4 genannten Fachwarte/innen werden von den Vereinsvertretern der Turngauvereine in eigens dafür einberufenen Versammlungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  11. Weiteres regelt die Fachordnung des TG-Aachen.

§12 Rechts- und Ehrenausschuss

  1. Der Rechts- und Ehrenausschuss ist ein selbstständiges und unabhängiges Gremium zur Entscheidung von Rechts- und Ehrenfragen.
  2. Aufgabe des Rechts- und Ehrenausschusses ist es, auf Antrag
    2.1 darüber zu entscheiden, ob Beschlüsse, Maßnahmen und Amtsführung der Organe und Führungsgremien der Satzung und den Ordnungen entsprechen,
    2.2 Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle zu schlichten,
    2.3 Ehrenverfahren durchzuführen.
  3. Näheres regelt die Rechts- und Ehrenordnung.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zwei vom Verbandstag gewählten Rechnungsprüfer/innen.
  2. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung zu überwachen und darüber dem Verbandstag zu berichten.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt auf Gauebene ausüben.

§14 Aachener Turnerjugend

  1. Die Aachener Turnerjugend (ATJ) ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Aachener Turngau.
  2. Die Aachener Turnerjugend gibt sich eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie führt sich selbst und verwaltet die ihr zufließenden Mittel.

§15 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf dem Verbandstag beschlossen werden. Anträge hierzu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen, oder als Anlage beigefügt sein.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§16 Ordnungen

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der IG Aachen Ordnungen, die vom Hauptausschuß mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und zu ändern sind, ausgenommen die Ordnung der Aachener Turnerjugend.
  2. Zu den Ordnungen des IG Aachen gehören u.a.:
    2.1 die Ordnung für Verwaltung, Tagungen und Sitzungen
    2.2 die Finanz- und Wirtschaftsordnung
    2.3 die Fachordnung
    2.4 die Ordnung der Aachener Turnerjugend
    2.5 die Rechts- und Ehrenordnung
    2.6 Geschäftsordnung für den Verbandstag

§17 Auflösung des Turngaues Aachen

  1. Die Auflösung des Turngaues Aachen kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Verbandstag mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der bei Sitzungsbeginn anwesenden stimmberechtigten Delegierten zum Zeitpunkt der Abstimmung beschließen.
  2. Bei Auflösung des Turngaues Aachen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Turngaues Aachen an dessen Rechtsnachfolger. Ist kein Rechtsnachfolger des TG Aachen gegeben, fällt das Vermögen an den Rheinischen Turnerbund e.V., mit Sitz in Bergisch Gladbach.
    Das Vermögen ist vom Rechtsnachfolger oder dem RTB ausschließlich für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde beim außerordentlichen Gauverbandstag am 08.04.2011 in Hoengen beschlossen.

Aachen/Hoengen, den 08.04.2011